Vorsorgeplaner Schweiz — AHV · Pensionskasse · Säule 3a · Steuern — in einem Simulator

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🏖️ Frühpensionierung — ehrlich gerechnet

Zwei Effekte, die oft vergessen gehen: die weiterlaufenden AHV-Beiträge und der PK-Einkauf.

Massgebendes Vermögen (+ 20 × Rente)
CHF 800'000
AHV/IV/EO-Beitrag pro Jahr
− CHF 1'590/Jahr
Gesamt bis 65 (5 Jahre)
− CHF 7'950

⚠ Wer vor 65 aufhört, zahlt als Nichterwerbstätige:r weiter AHV — bis zu CHF 26'500/Jahr. Das 2.-Säule-Guthaben zählt nicht zum Vermögen. Ein erwerbstätiger Ehegatte, der ≥ CHF 1'060/Jahr zahlt, kann den/die Partner:in befreien.

Steuerersparnis sofort (Abzug × Grenzsatz)
+ CHF 15'000
Spätere Kapitalleistungssteuer
− CHF 3'000
Netto-Steuervorteil
+ CHF 12'000

Einkauf jetzt abziehbar; bei späterem Kapitalbezug fällt die (tiefere) Kapitalleistungssteuer an — netto bleibt die Differenz.

🏠 Immobilie verkaufen — Grundstückgewinnsteuer

Beim Verkauf besteuert der Kanton den Gewinn. Die Besitzesdauer ist der grösste Hebel.

Grundstückgewinn
CHF 200'000
Grundstückgewinnsteuer (12 J)
− CHF 51'356 (25.7 %)
Nettoerlös nach Steuer
CHF 1'048'644

Modell Zürich (ZH) · Konfidenz hoch · Quelle § 225 StG ZH

1 J
CHF 86'750
2 J
CHF 69'400
5 J
CHF 65'930
10 J
CHF 55'520
15 J
CHF 45'110
20 J
CHF 34'700
25 J
CHF 34'700

Gleicher Gewinn, nur andere Haltedauer: von kurz (Zuschlag) bis lange gehalten (Rabatt). Genau hier lässt sich am meisten steuern. Steueraufschub möglich bei Ersatzbeschaffung (Kauf eines neuen selbstbewohnten Eigenheims), Erbschaft oder Schenkung.

Jährliche Steuerwirkung
− CHF 2'408/Jahr

⚠ Grundstückgewinnsteuer ist kantonal/kommunal und in jedem Kanton anders aufgebaut — es gibt dafür keine zentrale Datenbank. Alle 26 Kantone sind hinterlegt, aber mit unterschiedlicher Konfidenz: Kantone mit Konfidenz „mittel"/„tief" sind Schätzungen aus Sekundärquellen. Alle Werte sind Näherungen — massgebend ist das kantonale/kommunale Steueramt. Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung (neues Eigenheim), Erbschaft/Schenkung hier nicht abgebildet. Keine Steuerberatung; Treuhänder/Steuerberater beiziehen.

🧾 Erbschaftssteuer — nach Kanton & Verwandtschaft

Ehegatte ist überall frei; Kinder fast überall. Teuer wird es bei Konkubinat und Nichtverwandten.

Steuerbar (nach Freibetrag CHF 50'000)
CHF 450'000
Erbschaftssteuer
− CHF 122'400 (24.5 %)
Netto-Erbe
CHF 377'600
Ehegatte / eingetr. Partner:in
frei
Kinder / Enkel
frei
Eltern
CHF 12'000
Geschwister
CHF 67'500
Konkubinatspartner:in
CHF 122'400
Nichtverwandte / übrige
CHF 140'400

Modell Zürich · Konfidenz hoch · Quelle ErbSchG ZH §§ 21–23

⚠ Progressiver Grundtarif 2–7 % (ab 1.5 Mio flach 6 %) × Multiplikator je Klasse (Eltern ×1, Geschwister ×3, Nichtverwandte ×6). Ehegatte + Nachkommen frei. Konkubinat (≥ 5 J. Haushalt) wie Nichtverwandte, aber CHF 50'000 Abzug. Erbschaftssteuer ist kantonal/kommunal und teils progressiv — massgebend ist das kantonale Steueramt. Keine Steuerberatung.

⚖️ Erben & Ehe — Pflichtteile, Absicherung, Scheidung

Bundesrecht (ZGB), deterministisch. Ordnet ein, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

Gesetzlich: Ehegatte 50.0 % · Nachkommen 50.0 %
Verteilung ohne Testament
Frei verfügbar (neues Recht)
CHF 500'000 (50.0 %)
Zum Vergleich altes Recht (bis 2022)
CHF 375'000 (37.5 %)
Pflichtteil Nachkommen (garantiert)
CHF 250'000

Seit 2023 sind die Pflichtteile kleiner (Nachkommen neu ½ statt ¾, Eltern-Pflichtteil abgeschafft) → der frei verfügbare Teil ist grösser. Damit lässt sich z. B. der/die Ehe- oder Konkubinatspartner:in stärker begünstigen (per Testament/Erbvertrag). Konkubinatspartner erben gesetzlich nichts — nur über diese frei verfügbare Quote (dann aber oft hohe Erbschaftssteuer).

Güterrechtlich an Überlebende:n (vor dem Erben)
CHF 400'000
Nachlass (geht ins Erbrecht)
CHF 300'000
Total bei Überlebende:r (Güterrecht + Erbteil)
CHF 550'000
Nachkommen: Erbteil (Pflichtteil garantiert)
CHF 150'000 (CHF 75'000)

Beim Tod wird zuerst der Güterstand aufgeteilt (Errungenschaftsbeteiligung), erst der Rest ist Nachlass. Mit Ehevertrag (Meistbegünstigung) + Testament lässt sich der/die Ehepartner:in maximal absichern — die Nachkommen behalten aber ihren Pflichtteil. Vereinfacht: ohne Mehrwert-/ Ersatzforderungen.

Während der Ehe geäufnet
CHF 300'000
Hälftig auszugleichen (an Ex)
− CHF 150'000
PK-Guthaben nach Ausgleich
CHF 230'000

⚠ Die während der Ehe geäufnete PK-Austrittsleistung wird bei Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 ZGB) — das senkt die spätere Rente spürbar. Vor der Ehe erworbenes Guthaben bleibt ungeteilt. Keine Rechtsberatung; Details über die Vorsorgeeinrichtung / das Gericht.

🕊️ Todesfall — was Hinterbliebene erhalten

AHV- und BVG-Hinterlassenenrenten (gesetzliche Minima) + die Begünstigten der Säule 3a.

AHV Witwen-/Witwerrente (80 %)
CHF 1'760/Mt
AHV Waisenrenten (40 % × 2)
CHF 1'760/Mt
BVG Ehegattenrente (60 %)
CHF 1'800/Mt
BVG Waisenrenten (20 % × 2)
CHF 1'200/Mt
Summe laufende Renten
CHF 6'520/Mt
  1. 1. Überlebende:r Ehegatte / eingetragene:r Partner:in
  2. 2. Direkte Nachkommen · erheblich unterstützte Personen · Lebenspartner:in (5 J. Haushalt oder gemeinsame Kinder)
  3. 3. Eltern
  4. 4. Geschwister
  5. 5. Übrige Erben

BVG-Sätze sind gesetzliche Minima (60 %/20 %) — viele Kassen zahlen mehr; ein Todesfallkapital ist reglementsabhängig. Die AHV-Witwenrente ist in Reform (Übergangsregelung in Kraft; künftig evtl. an Kinderbetreuung gebunden). Keine Rechtsberatung — Vorsorgeeinrichtung / Ausgleichskasse beiziehen.

Scheidung & Vermögen — Was-wäre-wenn

Fakten zur Einordnung, keine Empfehlung. Ersetzt keine Rechts-/Steuerberatung.

Verheiratet (auf 150 % plafoniert)
CHF 3'780/Mt
Geschieden (2 Einzelrenten, kein Plafond)
CHF 5'040/Mt
Unterschied
+ CHF 1'260/Mt · + CHF 16'380/Jahr

Nur der AHV-Plafond. Eine Scheidung löst zusätzlich AHV-Splitting und die Teilung des während der Ehe geäufneten PK-Guthabens aus; sie kostet den Witwen-/Witwerschutz und ändert die Besteuerung (gemeinsam ↔ getrennt). Das ist eine Lebensentscheidung, keine Finanzoptimierung.

Bei den EL noch angerechnet (Vermögensverzicht)
CHF 150'000
Bereits abgebaut (CHF 10'000/Jahr)
CHF 50'000
Vollständig abgebaut erst nach
20 Jahren

⚠ Verschenken sperrt den Staat nicht aus: Bei den Ergänzungsleistungen / Pflegekosten wird verschenktes Vermögen als Vermögensverzicht weiter angerechnet (ELG Art. 11a) und nur um CHF 10'000 pro Jahr abgebaut. Zudem sind Pflichtteile zu wahren. Erbschaftssteuer: direkte Nachkommen sind in fast allen Kantonen steuerfrei (kein Steuermotiv für Übertragung an Kinder) — relevant v. a. bei Konkubinat/Unverheirateten. Für die konkrete Umsetzung Notar/Anwalt beiziehen.

Reines Berechnungswerkzeug auf Basis öffentlicher Rechengrundlagen (BSV-Rentenformel, ESTV-Steuerdaten).
Keine Anlage- oder Steuerberatung. Alle Werte sind Schätzungen; massgebend sind die offiziellen Stellen.

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