
Steuerjahr 2026. Werte lassen sich jederzeit anpassen.
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Lokal auf Ihrem Gerät gespeichert (kein Server). Vergleichen Sie z. B. „früher in Rente" mit „PK-Einkauf".
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Zwei Effekte, die oft vergessen gehen: die weiterlaufenden AHV-Beiträge und der PK-Einkauf.
⚠ Wer vor 65 aufhört, zahlt als Nichterwerbstätige:r weiter AHV — bis zu CHF 26'500/Jahr. Das 2.-Säule-Guthaben zählt nicht zum Vermögen. Ein erwerbstätiger Ehegatte, der ≥ CHF 1'060/Jahr zahlt, kann den/die Partner:in befreien.
Einkauf jetzt abziehbar; bei späterem Kapitalbezug fällt die (tiefere) Kapitalleistungssteuer an — netto bleibt die Differenz.
Beim Verkauf besteuert der Kanton den Gewinn. Die Besitzesdauer ist der grösste Hebel.
Modell Zürich (ZH) · Konfidenz hoch · Quelle § 225 StG ZH
Gleicher Gewinn, nur andere Haltedauer: von kurz (Zuschlag) bis lange gehalten (Rabatt). Genau hier lässt sich am meisten steuern. Steueraufschub möglich bei Ersatzbeschaffung (Kauf eines neuen selbstbewohnten Eigenheims), Erbschaft oder Schenkung.
⚠ Grundstückgewinnsteuer ist kantonal/kommunal und in jedem Kanton anders aufgebaut — es gibt dafür keine zentrale Datenbank. Alle 26 Kantone sind hinterlegt, aber mit unterschiedlicher Konfidenz: Kantone mit Konfidenz „mittel"/„tief" sind Schätzungen aus Sekundärquellen. Alle Werte sind Näherungen — massgebend ist das kantonale/kommunale Steueramt. Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung (neues Eigenheim), Erbschaft/Schenkung hier nicht abgebildet. Keine Steuerberatung; Treuhänder/Steuerberater beiziehen.
Ehegatte ist überall frei; Kinder fast überall. Teuer wird es bei Konkubinat und Nichtverwandten.
Modell Zürich · Konfidenz hoch · Quelle ErbSchG ZH §§ 21–23
⚠ Progressiver Grundtarif 2–7 % (ab 1.5 Mio flach 6 %) × Multiplikator je Klasse (Eltern ×1, Geschwister ×3, Nichtverwandte ×6). Ehegatte + Nachkommen frei. Konkubinat (≥ 5 J. Haushalt) wie Nichtverwandte, aber CHF 50'000 Abzug. Erbschaftssteuer ist kantonal/kommunal und teils progressiv — massgebend ist das kantonale Steueramt. Keine Steuerberatung.
Bundesrecht (ZGB), deterministisch. Ordnet ein, ersetzt aber keine Rechtsberatung.
Seit 2023 sind die Pflichtteile kleiner (Nachkommen neu ½ statt ¾, Eltern-Pflichtteil abgeschafft) → der frei verfügbare Teil ist grösser. Damit lässt sich z. B. der/die Ehe- oder Konkubinatspartner:in stärker begünstigen (per Testament/Erbvertrag). Konkubinatspartner erben gesetzlich nichts — nur über diese frei verfügbare Quote (dann aber oft hohe Erbschaftssteuer).
Beim Tod wird zuerst der Güterstand aufgeteilt (Errungenschaftsbeteiligung), erst der Rest ist Nachlass. Mit Ehevertrag (Meistbegünstigung) + Testament lässt sich der/die Ehepartner:in maximal absichern — die Nachkommen behalten aber ihren Pflichtteil. Vereinfacht: ohne Mehrwert-/ Ersatzforderungen.
⚠ Die während der Ehe geäufnete PK-Austrittsleistung wird bei Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 ZGB) — das senkt die spätere Rente spürbar. Vor der Ehe erworbenes Guthaben bleibt ungeteilt. Keine Rechtsberatung; Details über die Vorsorgeeinrichtung / das Gericht.
AHV- und BVG-Hinterlassenenrenten (gesetzliche Minima) + die Begünstigten der Säule 3a.
BVG-Sätze sind gesetzliche Minima (60 %/20 %) — viele Kassen zahlen mehr; ein Todesfallkapital ist reglementsabhängig. Die AHV-Witwenrente ist in Reform (Übergangsregelung in Kraft; künftig evtl. an Kinderbetreuung gebunden). Keine Rechtsberatung — Vorsorgeeinrichtung / Ausgleichskasse beiziehen.
Fakten zur Einordnung, keine Empfehlung. Ersetzt keine Rechts-/Steuerberatung.
Nur der AHV-Plafond. Eine Scheidung löst zusätzlich AHV-Splitting und die Teilung des während der Ehe geäufneten PK-Guthabens aus; sie kostet den Witwen-/Witwerschutz und ändert die Besteuerung (gemeinsam ↔ getrennt). Das ist eine Lebensentscheidung, keine Finanzoptimierung.
⚠ Verschenken sperrt den Staat nicht aus: Bei den Ergänzungsleistungen / Pflegekosten wird verschenktes Vermögen als Vermögensverzicht weiter angerechnet (ELG Art. 11a) und nur um CHF 10'000 pro Jahr abgebaut. Zudem sind Pflichtteile zu wahren. Erbschaftssteuer: direkte Nachkommen sind in fast allen Kantonen steuerfrei (kein Steuermotiv für Übertragung an Kinder) — relevant v. a. bei Konkubinat/Unverheirateten. Für die konkrete Umsetzung Notar/Anwalt beiziehen.
Reines Berechnungswerkzeug auf Basis öffentlicher Rechengrundlagen (BSV-Rentenformel, ESTV-Steuerdaten).
Keine Anlage- oder Steuerberatung. Alle Werte sind Schätzungen; massgebend sind die offiziellen Stellen.